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Satzung des Vereins-Mittelstand in den Medien e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen Mittelstand in den Medien e.V. (MIM)
2) Sitz des Vereins ist Wiesbaden. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden unter der Register-Nr. VR 2177 eingetragen.
3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Zweck des Vereines

1) Der Verein hat die Aufgabe, eine breite Öffentlichkeit objektiv über Situation und Probleme der selbständigen mittelständischen Unternehmer zu informieren. Er wendet sich dabei an die Medien Fernsehen und Rundfunk und an die gedruckte Presse.
2) Im Rahmen dieser Aufgaben wird der Verein versuchen, über einen ständigen Kontakt mit den zuständigen Redakteuren der Medien Aufklärung im Sinne einer, auf der Grundlage einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung aufbauenden sozialen Marktwirtschaft zu betreiben.
Der Verein wird dabei den Redaktionen in Funk-, Fernsehanstalten und der gedruckten Presse regelmäßiges Informationsmaterial über die Situation des Mittelstandes anbieten. Er wird außerdem über Kontaktstellen am Ort der Rundfunk- und Fernsehanstalten profilierte Unternehmerpersönlichkeiten als Gesprächspartner für Redakteure dieser Medien anbieten und ein System von speziellen Kontaktadressen für alle den Mittelstand betreffende Bereiche aufbauen.
Der Verein wird außerdem versuchen, durch regelmäßige Kontakte mit Autoren darauf hinzuwirken, dass in Drehbücher von Sach- und Unterhaltungssendungen Aufgaben und Bedeutung der mittelständischen Unternehmer sachgerecht dargestellt werden.
Darüber hinaus wird der Verein versuchen, den Rundfunk- und Fernsehanstalten nach Möglichkeit eigene Produktionen anzubieten, die Einblicke in Zusammenhänge der sozialen Marktwirtschaft, insbesondere der mittelständischen Wirtschaft und des selbständigen Unternehmertums, geben.
3) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.
 

§ 3 Mitgliedschaft

1) Ordentliche Mitglieder können werden:
Selbständige bzw. mittelständische Unternehmer, die Inhaber eines Gewerbebetriebes bzw. Unternehmens sind und/oder an einem solchen wesentlich beteiligt sind und zugleich Leitungsfunktion ausüben und andere Personen, die dem Mittelstand in besonderer Weise verbunden sind; wenn sie vom Vorstand des Vereins zu einer ordentlichen Mitgliedschaft aufgefordert werden;
2) Außerordentliche Mitglieder (fördernde Mitglieder) können werden:
Selbständige, Unternehmer und Firmen, die die Ziele des Vereins unterstützen und durch Entrichtung von Beiträgen fördern;
Vereine, Verbände u.a. Zusammenschlüsse von Unternehmern, wenn diese mehrheitlich als mittelständisch anzusehen sind.
3) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag und Zustimmung des Vorstandes erworben.

Aufnahme ordentlicher Mitglieder:
Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer von einem anderen ordentlichen Mitglied des Vereins als geeignet im Sinne nachfolgender Voraussetzung vorgeschlagen wird. Wenn der Vorstand diesem Vorschlag zustimmt, wird dem potentiellen Mitglied die Mitgliedschaft vom Verein angetragen.
Voraussetzung für die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds ist, dass der Betreffende, wenn er Unternehmer ist, durch Übernahme einer Führungsaufgabe im Bereich unternehmerischer Interessenvertretung hervorgetreten und dabei durch Klarheit und Sachkompetenz das freie Unternehmertum in geeigneter Weise repräsentiert hat.
Für die Aufnahme anderer ordentlicher Mitglieder gilt, dass der Aufzunehmende durch seine Arbeit in der Vergangenheit zum Ausdruck gebracht hat, dass er der Idee der sozialen Marktwirtschaft mit einer überwiegend mittelständisch geprägten Wirtschaftsstruktur positiv gegenübersteht und bereit ist, in ihrem Sinne aufklärend zu wirken und aktiv für sie einzutreten.

Aufnahme außerordentlicher Mitglieder:
Außerordentliche Mitglieder des Vereins können werden juristische und natürliche Personen, die dem Mittelstand angehören und die Ziele des Vereins unterstützen, wenn ihrer Aufnahme der geschäftsführende Vorstand zustimmt.
 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die allgemeinen Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus der Satzung.
2) Die ordentlichen Mitglieder erklären sich bereit, die Ziele des Vereins aktiv zu unterstützen und bei Aufforderung als Gesprächspartner für die Medien sowie für Interviews und Diskussion zur Verfügung zu stehen, soweit dies zumutbar ist.
3) Außerordentliche Mitglieder nicht in den Vorstand gewählt werden.
4) Alle Mitglieder bekennen sich mit dem Aufnahmeantrag zu ihrer Verpflichtung,
a) die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten
b) die Bestrebungen des Vereins zu fördern und seine Arbeit zu unterstützen
c) die Beiträge gemäß Beitragsordnung fristgemäß zu bezahlen.
 

§ 5 Beiträge

1) Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag nach Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2) Der Austritt muss zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von l Jahr durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erklärt werden,
3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen wegen beharrlichen Verstoßes gegen die Pflichten als Mitglied, insbesondere wegen unentschuldigtem Beitragsrückstand, wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
 

§ 7 Organe des Vereins

1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
 

§ 8 Mitgliederversammlung

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen.
2) Die Mitgliederversammlung soll vom Vorsitzenden des Vorstandes oder einem seiner Stellvertreter geleitet werden. Sie ist beschlussfähig, wenn die Einladungen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung 3 Wochen vor dem Termin hinausgegangen sind.
3) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a) die Genehmigung des Geschäftsberichts und des Jahresabschlusses
b) die Entlastung der Rechnungsprüfer
c) die Entlastung von Vorstand und Beirat, Neuwahl des Vorstands und des Beirats und der Rechnungsprüfer
d) die Genehmigung des Haushaltsplans
e) die Beitragsordnung
f) Anträge von Mitgliedern in anderen als den hier aufgeführten Angelegenheiten
g) Änderung der Satzung.
h) Auflösung des Vereins

4)Die Mitgliederversammlung beschließt über Gegenstände des Absatzes 3) a - e mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder
5) Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge von Mitgliedern gemäß Absatz 3) f mit einfacher Mehrheit. Dies ist gegeben, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt, Enthaltungen bleiben außer Betracht.
 

§ 9 Vorstand

l) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden, sowie aus bis zu 4 weiteren Mitgliedern. Einer der Vorsitzenden ist gleichzeitig geschäftsführender Vorsitzender. Alle Vorstandsmitglieder werden in geheimer Wahl gewählt.
 

§ 10 Journalistischer Beirat

1) Der journalistische Beirat besteht aus mindestens 3 Personen. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand auf l Jahr berufen.
2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten.
 

§ 11 Willensbildung der Organe

1) Sofern nicht anders bestimmt, werden Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der Anwesenden gefasst.
2) In der Mitgliederversammlung , im Vorstand und im Beirat hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
3) Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.
4) Ist zur Mitgliederversammlung, zur Vorstandssitzung oder zur Beiratssitzung ordnungsgemäß eingeladen worden, so besteht Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung, der Vorstandssitzung und der Beiratssitzung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und aufzubewahren ist.
 

§ 12 Geschäftsführung

1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied wird vom Vorstand aus dem Kreis des Vorsitzenden und seiner 2 Stellvertreter bestimmt.
2) Vorstandssitzungen sollen mehrmals im Jahr stattfinden. In Eilfällen können sie auch unverzüglich mit einwöchiger Frist durch den Vorsitzenden bestimmt werden. In besonders dringenden Fällen ist eine Abstimmung nach Ermessen des Vorsitzenden telefonisch möglich, wobei alle erreichbaren Vorstandsmitglieder befragt werden müssen.
3) Der Vorstand kann zur Durchführung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle und Kontaktstellen am Sitz der Rundfunkanstalten einrichten.
 

§ 13 Vertretungsbefugnis

1) Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je allein. Im übrigen wird der Verein durch den Vorsitzenden oder die stellvertretenden Vorsitzenden je zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden nur tätig werden, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
 

§ 14 Auflösung des Vereins

1) Für die Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn 3/4 aller Mitglieder anwesend sind.
2) Ist eine solche Versammlung nicht beschlussfähig, so ist binnen von 2 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit einer Frist von 4 Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diesen Umstand ist in der Einladung hinzuweisen.
3) Mit dem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens, das nach Durchführung der Liquidation verbleibt, zu verbinden. Entstehen hierüber Meinungsverschiedenheiten, so hat darüber eine gesonderte geheime Abstimmung zu entscheiden. Gewählt ist der Verwendungszweck, der die meisten Stimmen erhält. Es können nur Verwendungszwecke gewählt werden, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck wie der aufzulösende Verein haben. Eine ordentliche Zustimmung des Finanzamtes ist vorher durch den Vorstand in verbindlicher Form einzuholen.
4) Mit dem Beschluss über die Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorstand als Liquidationsorgan.