Satzung des Vereins-Mittelstand in den Medien e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen Mittelstand in den Medien e.V.
(MIM)
2) Sitz des Vereins ist Wiesbaden. Der Verein ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Wiesbaden unter der Register-Nr. VR 2177 eingetragen.
3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereines
1) Der Verein hat die Aufgabe, eine breite Öffentlichkeit
objektiv über Situation und Probleme der selbständigen mittelständischen
Unternehmer zu informieren. Er wendet sich dabei an die Medien Fernsehen und
Rundfunk und an die gedruckte Presse.
2) Im Rahmen dieser Aufgaben wird der Verein versuchen, über einen ständigen
Kontakt mit den zuständigen Redakteuren der Medien Aufklärung im Sinne einer,
auf der Grundlage einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung aufbauenden
sozialen Marktwirtschaft zu betreiben.
Der Verein wird dabei den Redaktionen in Funk-, Fernsehanstalten und der
gedruckten Presse regelmäßiges Informationsmaterial über die Situation des
Mittelstandes anbieten. Er wird außerdem über Kontaktstellen am Ort der
Rundfunk- und Fernsehanstalten profilierte Unternehmerpersönlichkeiten als
Gesprächspartner für Redakteure dieser Medien anbieten und ein System von
speziellen Kontaktadressen für alle den Mittelstand betreffende Bereiche
aufbauen.
Der Verein wird außerdem versuchen, durch regelmäßige Kontakte mit Autoren
darauf hinzuwirken, dass in Drehbücher von Sach- und Unterhaltungssendungen
Aufgaben und Bedeutung der mittelständischen Unternehmer sachgerecht dargestellt
werden.
Darüber hinaus wird der Verein versuchen, den Rundfunk- und Fernsehanstalten
nach Möglichkeit eigene Produktionen anzubieten, die Einblicke in Zusammenhänge
der sozialen Marktwirtschaft, insbesondere der mittelständischen Wirtschaft und
des selbständigen Unternehmertums, geben.
3) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Ordentliche Mitglieder können werden:
Selbständige bzw. mittelständische Unternehmer, die Inhaber eines
Gewerbebetriebes bzw. Unternehmens sind und/oder an einem solchen wesentlich
beteiligt sind und zugleich Leitungsfunktion ausüben und andere Personen, die
dem Mittelstand in besonderer Weise verbunden sind; wenn sie vom Vorstand des
Vereins zu einer ordentlichen Mitgliedschaft aufgefordert werden;
2) Außerordentliche Mitglieder (fördernde Mitglieder) können werden:
Selbständige, Unternehmer und Firmen, die die Ziele des Vereins unterstützen und
durch Entrichtung von Beiträgen fördern;
Vereine, Verbände u.a. Zusammenschlüsse von Unternehmern, wenn diese
mehrheitlich als mittelständisch anzusehen sind.
3) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag und Zustimmung des
Vorstandes erworben.
Aufnahme ordentlicher Mitglieder:
Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer von einem anderen
ordentlichen Mitglied des Vereins als geeignet im Sinne nachfolgender
Voraussetzung vorgeschlagen wird. Wenn der Vorstand diesem Vorschlag zustimmt,
wird dem potentiellen Mitglied die Mitgliedschaft vom Verein angetragen.
Voraussetzung für die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds ist, dass der
Betreffende, wenn er Unternehmer ist, durch Übernahme einer Führungsaufgabe im
Bereich unternehmerischer Interessenvertretung hervorgetreten und dabei durch
Klarheit und Sachkompetenz das freie Unternehmertum in geeigneter Weise
repräsentiert hat.
Für die Aufnahme anderer ordentlicher Mitglieder gilt, dass der Aufzunehmende
durch seine Arbeit in der Vergangenheit zum Ausdruck gebracht hat, dass er der
Idee der sozialen Marktwirtschaft mit einer überwiegend mittelständisch
geprägten Wirtschaftsstruktur positiv gegenübersteht und bereit ist, in ihrem
Sinne aufklärend zu wirken und aktiv für sie einzutreten.
Aufnahme außerordentlicher Mitglieder:
Außerordentliche Mitglieder des Vereins können werden juristische und natürliche
Personen, die dem Mittelstand angehören und die Ziele des Vereins unterstützen,
wenn ihrer Aufnahme der geschäftsführende Vorstand zustimmt.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die allgemeinen Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben
sich aus der Satzung.
2) Die ordentlichen Mitglieder erklären sich bereit, die Ziele des Vereins aktiv
zu unterstützen und bei Aufforderung als Gesprächspartner für die Medien sowie
für Interviews und Diskussion zur Verfügung zu stehen, soweit dies zumutbar ist.
3) Außerordentliche Mitglieder nicht in den Vorstand gewählt werden.
4) Alle Mitglieder bekennen sich mit dem Aufnahmeantrag zu ihrer Verpflichtung,
a) die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten
b) die Bestrebungen des Vereins zu fördern und seine Arbeit zu unterstützen
c) die Beiträge gemäß Beitragsordnung fristgemäß zu bezahlen.
§ 5 Beiträge
1) Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag nach
Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder
Ausschluss.
2) Der Austritt muss zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von l Jahr durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erklärt
werden,
3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen wegen beharrlichen Verstoßes
gegen die Pflichten als Mitglied, insbesondere wegen unentschuldigtem
Beitragsrückstand, wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
§ 7 Organe des Vereins
1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre
statt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen.
2) Die Mitgliederversammlung soll vom Vorsitzenden des Vorstandes oder einem
seiner Stellvertreter geleitet werden. Sie ist beschlussfähig, wenn die
Einladungen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung 3 Wochen vor dem Termin
hinausgegangen sind.
3) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Genehmigung des Geschäftsberichts und des Jahresabschlusses
b) die Entlastung der Rechnungsprüfer
c) die Entlastung von Vorstand und Beirat, Neuwahl des Vorstands und des Beirats
und der Rechnungsprüfer
d) die Genehmigung des Haushaltsplans
e) die Beitragsordnung
f) Anträge von Mitgliedern in anderen als den hier aufgeführten Angelegenheiten
g) Änderung der Satzung.
h) Auflösung des Vereins
4)Die Mitgliederversammlung beschließt über Gegenstände des
Absatzes 3) a - e mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder
5) Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge von Mitgliedern gemäß
Absatz 3) f mit einfacher Mehrheit. Dies ist gegeben, wenn die Anzahl der
Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt, Enthaltungen bleiben außer Betracht.
§ 9 Vorstand
l) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei
stellvertretenden Vorsitzenden, sowie aus bis zu 4 weiteren Mitgliedern. Einer
der Vorsitzenden ist gleichzeitig geschäftsführender Vorsitzender. Alle
Vorstandsmitglieder werden in geheimer Wahl gewählt.
§ 10 Journalistischer Beirat
1) Der journalistische Beirat besteht aus mindestens 3
Personen. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand auf
l Jahr berufen.
2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten.
§ 11 Willensbildung der Organe
1) Sofern nicht anders bestimmt, werden Beschlüsse mit
absoluter Mehrheit der Anwesenden gefasst.
2) In der Mitgliederversammlung , im Vorstand und im Beirat hat jedes anwesende
Mitglied eine Stimme.
3) Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.
4) Ist zur Mitgliederversammlung, zur Vorstandssitzung oder zur Beiratssitzung
ordnungsgemäß eingeladen worden, so besteht Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht
auf die Zahl der Erschienenen.
5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung, der Vorstandssitzung und der
Beiratssitzung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und aufzubewahren
ist.
§ 12 Geschäftsführung
1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Das
geschäftsführende Vorstandsmitglied wird vom Vorstand aus dem Kreis des
Vorsitzenden und seiner 2 Stellvertreter bestimmt.
2) Vorstandssitzungen sollen mehrmals im Jahr stattfinden. In Eilfällen können
sie auch unverzüglich mit einwöchiger Frist durch den Vorsitzenden bestimmt
werden. In besonders dringenden Fällen ist eine Abstimmung nach Ermessen des
Vorsitzenden telefonisch möglich, wobei alle erreichbaren Vorstandsmitglieder
befragt werden müssen.
3) Der Vorstand kann zur Durchführung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle und
Kontaktstellen am Sitz der Rundfunkanstalten einrichten.
§ 13 Vertretungsbefugnis
1) Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je allein. Im übrigen wird
der Verein durch den Vorsitzenden oder die stellvertretenden Vorsitzenden je
zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Im Innenverhältnis
gilt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden nur tätig werden, wenn der
Vorsitzende verhindert ist.
§ 14 Auflösung des Vereins
1) Für die Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung
nur beschlussfähig, wenn 3/4 aller Mitglieder anwesend sind.
2) Ist eine solche Versammlung nicht beschlussfähig, so ist binnen von 2 Wochen
eine weitere Mitgliederversammlung mit einer Frist von 4 Wochen einzuberufen,
die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Auf diesen Umstand ist in der Einladung hinzuweisen.
3) Mit dem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Bestimmung über die
Verwendung des Vereinsvermögens, das nach Durchführung der Liquidation
verbleibt, zu verbinden. Entstehen hierüber Meinungsverschiedenheiten, so hat
darüber eine gesonderte geheime Abstimmung zu entscheiden. Gewählt ist der
Verwendungszweck, der die meisten Stimmen erhält. Es können nur
Verwendungszwecke gewählt werden, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck
wie der aufzulösende Verein haben. Eine ordentliche Zustimmung des Finanzamtes
ist vorher durch den Vorstand in verbindlicher Form einzuholen.
4) Mit dem Beschluss über die Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation
durch den Vorstand als Liquidationsorgan.
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